Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die zusätzlich eingelangten Anzeigen, Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO und anschliessende Anklageerhebung; vgl. S. 4 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2023) verhältnismässig. 5.2 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen.