12 Betrugs und Versuchs dazu (Art. 146 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; Art. 22 Abs. 1 StGB [allfällige Strafmilderung]), der mehrfach begangenen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die zusätzlich eingelangten Anzeigen, Gewährung der Frist nach Art.