Auch die Schwere der befürchteten Sanktion spricht nebst den vorstehend erwähnten Punkten für eine erhebliche Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer ein «diplomatischer» Geschäftsmann ist und aufgrund dessen keine Fluchtgefahr besteht (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023), ist unbehilflich, zumal er offensichtlich keinen Diplomatenstatus im Rechtssinne innehat und die beschriebene angebliche umfassende Tätigkeit in der Schweiz nicht plausibilisiert wird.