Dass der Beschwerdeführer nach seiner fristlosen Entlassung Mitte Juli 2022 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben soll resp. ausübt, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Mithin stellt auch die unklare Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz ein konkretes Indiz für die Fluchtgefahr dar. Weiter kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung angesichts der hohen Deliktsbeträge eine markante Freiheitsstrafe droht (vgl. E. 5.1 hiernach). Auch die Schwere der befürchteten Sanktion spricht nebst den vorstehend erwähnten Punkten für eine erhebliche Fluchtgefahr.