11 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023). Sämtliche dieser Vorbringen erscheinen derzeit als blosses Wunschdenken, zumal entsprechende konkrete Unterlagen hierfür fehlen. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung zu seiner aktuellen Freundin und den Kindern nach England absetzen würde. Dass der Beschwerdeführer nach seiner fristlosen Entlassung Mitte Juli 2022 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben soll resp.