geschäftliche Belange (insbesondere seine Scheidung) zu regeln. Mithin hat der Beschwerdeführer zufolge seiner Ausreise aus der Schweiz und seiner längerfristigen Unerreichbarkeit in der Vergangenheit seine Fluchtneigung klar manifestiert. Er machte anlässlich der Hafteröffnung resp. Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend, in der Schweiz eine Wohnung zu haben. Er habe dort Untermieter und wolle die Wohnung nun selbst nutzen (vgl. Z. 56 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023) resp. er möchte in der Schweiz etwas bauen, damit seine Freundin und die Kinder in die Schweiz kommen könnten (vgl. Z. 288