Auch seine erwachsene Tochter konnte auf polizeiliche Anfrage hin nicht sagen, wo der Beschwerdeführer genau wohnt, weil sie seit seiner Abreise Ende Juni/Anfang Juli 2022 keinen Kontakt mehr mit ihm hatte. Die amtliche Verteidigerin wusste ebenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz wohnt und konnte keine weiteren Angaben machen. Aus den polizeilichen Registraturen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2022 die Adresse beim Strassenverkehrsamt ändern liess. Neu lautete sie .________ was nicht bloss auf eine vorübergehende, sondern vielmehr auf eine definitive, längerfristige Ausreise aus der Schweiz hindeutet.