Mitte Juli 2023 hätte die Scheidung erfolgen sollen (vgl. insoweit auch die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsvertreterin der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, wonach seit langer Zeit versucht werde, die Scheidung zu vollziehen). Dass es seit der Verhaftung des Beschwerdeführers zu einer Versöhnung mit seinen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen gekommen sein soll und der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung bei seiner Noch-Ehefrau und Tochter in K.________(Ort) leben könnte, erscheint angesichts dessen wenig glaubhaft, zumal, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt wurde, nach wie vor die