10 Z. 47 ff. und 172 f. des Protokolls der Hafteröffnung). Der Beschwerdeführer lebt offensichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Mitte Juli 2023 hätte die Scheidung erfolgen sollen (vgl. insoweit auch die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsvertreterin der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, wonach seit langer Zeit versucht werde, die Scheidung zu vollziehen).