Aufgewachsen ist der Beschwerdeführer indes in Sri Lanka, wo er Grundschule, High School und Universität (nicht ganz fertig) besucht und die ersten prägenden 18 Jahre seines Lebens verbracht hat. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und in der Schweiz lange Zeit gelebt hat, ist er offensichtlich keiner Landessprache hinreichend mächtig. Er gab anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. Juli 2023 an, nur beschränkte Deutschkenntnisse zu haben, und bedurfte einer Übersetzung (vgl. Z. 11 und 24 des Protokolls).