Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Es trifft zwar zu, dass der 55-jährige Beschwerdeführer die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und seit über dreissig Jahre in der Schweiz wohnt, was grundsätzlich ein Indiz gegen eine Fluchtgefahr darstellt. Aufgewachsen ist der Beschwerdeführer indes in Sri Lanka, wo er Grundschule, High School und Universität (nicht ganz fertig) besucht und die ersten prägenden 18 Jahre seines Lebens verbracht hat.