Straf(verfolgungs)behörden im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens erneut nicht erreichbzw. greifbar ist (siehe dazu z.B. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 585 vom 13. Januar 2022 E. 6.5).