221 Abs. 1 lit. a StPO anbelangt, macht sich das kantonale Zwangsmassnahmengericht die einleuchtenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu eigen. Es schliesst sich ihnen somit an. Bei den einzelnen von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Gesichtspunkten geht es um konkrete Indizien, die - wohlgemerkt in ihrer Gesamtheit - für einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz sprechen, den es zu unterbinden gilt. Zwar trifft es zu, dass A.________ in der Schweiz über verschiedene Anker verfügt.