Dementsprechend wurde insoweit ein Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht nicht geprüft. Betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung wird auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2023 verwiesen. Eine diesbezügliche Verurteilung erscheint beim gegenwärtigen Kenntnisstand in der Tat als wenig wahrscheinlich.