117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) vorliegen (vgl. den Anzeigerapport vom 27. Januar 2022), kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Nichtabgabe von Ausweis/Kontrollschild trotz behördlicher Aufforderung) liegt weder ein Anzeigerapport noch eine diesbezügliche Begründung der Staatsanwaltschaft vor. Dementsprechend wurde insoweit ein Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht nicht geprüft.