Dies berechtigt offensichtlich nicht zur Überschreibung eines Firmen-Fahrzeuges. Ob ein hinreichender Tatverdacht auch betreffend weitere Veruntreuungen, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt (vgl. die insoweit sehr knapp substantiierte Strafanzeige der D.________ GmbH vom 21. Oktober 2022) resp. hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) vorliegen (vgl. den Anzeigerapport vom 27. Januar 2022), kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben.