genwärtigen Verfahrensstand nicht zu zerstören vermögen. Betreffend den angeblichen Ticketbetrug wurde der Beschwerdeführer vom mutmasslich Geschädigten I.________ belastet, ihm am 4. Mai 2022 drei Flugtickets zum Preis von CHF 4'000.00 verkauft zu haben, ohne diese bei der Fluggesellschaft auszulösen (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2022). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt gemäss Handelsregistereintrag alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, weshalb seine Aussage, insoweit nichts zu wissen, derzeit als wenig überzeugend erscheint. Auch H.________ gab am 6. September 2022 gegenüber der Kantonspolizei Zürich an,