Dies mutet seltsam an und lässt seine Aussagen – insbesondere auch die Aussage, dass er sich der Fehler als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bewusst gewesen sei – bei einer summarischen Beurteilung im vorliegenden Haftverfahren als wenig glaubhaft erscheinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher in erster Linie Mitarbeitende als für die Fehler im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit und der Gesuche um Härtefallunterstützung zuständig bezeichnet, das von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag beschriebene Indizienbündel im ge-