GmbH im Handelsregister als ausschliesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen war. Generell fällt bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er die ihn belastenden Fragen in ausweichender Weise beantwortete (vgl. etwa anschaulich die Frage anlässlich der Hafteröffnung Z. 69 f., ob er bestreite, dass er Vermögensdelikte begangen habe, und seine Antwort, dass ab März 2022 sein Bruder für das Geschäft verantwortlich gewesen sei) resp. angab, es nicht zu wissen.