Z. 146 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen deshalb in Abrede stellt, weil er bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten fachlich qualifizierte Personen beigezogen habe, kann ihm folglich nicht gefolgt werden, zumal er – wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt – im mutmasslichen Deliktszeitraum für die D.________ GmbH im Handelsregister als ausschliesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen war.