sich auf bei einer pauschalen Prüfung nicht überzeugend erscheinende Weise darauf beruft, dass er hierzu das Einverständnis der E.________ AG gehabt habe. H.________ ist gemäss eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschwerdeführers lediglich Sachbearbeiter, indes offensichtlich kein professioneller Buchhalter (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2022; Z. 155 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 26. November 2021; Z. 265 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2021; Z. 146 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023).