Bei einer Differenz in Millionenhöhe könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um eine buchhalterische Korrektur handle, die insbesondere erst durch die Einreichung des Härtefallgesuchs zum Vorschein gekommen sein solle. Ferner würden auch sämtliche anderen eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Umsatztabelle, Buchungsjournal, MWST-Abrechnungen) nicht mit den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen übereinstimmen.