__ GmbH bis anhin unter massiver Verletzung der ihr obliegenden Dokumentationspflicht nie korrekt Buch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer werde, nachdem sich aus dem Beizug der Konkursakten ergeben habe, dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts mit Entscheid vom 21. März 2022 den vom Regionalgericht Bern- Mittelland ausgesprochenen Konkurs aufgehoben habe, mangels Vorliegens der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung oder Ausstellung von Verlustscheinen) nicht wegen den in den Art. 165 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) umschriebenen Konkursdelikten belangt werden können.