Es dürfte zutreffen, dass die nunmehr als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auftretende D.________ GmbH dem Beschwerdeführer in weiten Teilen Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfe, ohne dies bislang näher zu substantiieren, weshalb sich dies als schwierig erweisen dürfte, zumal für die D.________ GmbH bis anhin unter massiver Verletzung der ihr obliegenden Dokumentationspflicht nie korrekt Buch geführt worden sei.