Der Beschwerdeführer lege nicht näher dar und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenwärtigen Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht mit seiner Verurteilung zu rechnen sei. Es dürfte zutreffen, dass die nunmehr als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auftretende D.________ GmbH dem Beschwerdeführer in weiten Teilen Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfe, ohne dies bislang näher zu substantiieren, weshalb sich dies als schwierig erweisen dürfte, zumal für die D.______