Während der Zeit, als der Beschwerdeführer für die D.________ GmbH im Handelsregister als ausschliesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg mit dem Argument, die von ihm beigezogenen Hilfspersonen hätten versagt, seiner zivil- und strafrechtlichen Verantwortung entziehen. Der Beschwerdeführer lege nicht näher dar und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenwärtigen Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht mit seiner Verurteilung zu rechnen sei.