Buchhalter eingesetzt habe, könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer schiebe vielmehr immer wieder Landsleute vor, die zwar für die erwähnte Gesellschaft – als vom Beschwerdeführer beigezogene Hilfspersonen – Arbeiten verrichtet, indes kaum über Buchhaltungskenntnisse verfügt hätten. Während der Zeit, als der Beschwerdeführer für die D.________ GmbH im Handelsregister als ausschliesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg mit dem Argument, die von ihm beigezogenen Hilfspersonen hätten versagt, seiner zivil- und strafrechtlichen Verantwortung entziehen.