Angesichts dessen, dass er bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten fachlich qualifizierte Personen beigezogen habe, sei ersichtlich, dass kein dringender Tatverdacht bestehe. Aufgrund der umfangreichen bisherigen Aussagen aller Befragten sei im gegenwärtigen Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu rechnen. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme fest, davon, dass der Beschwerdeführer für die marode D.________ GmbH professionelle Buchhalter eingesetzt habe, könne keine Rede sein.