3 könne, gab der Beschwerdeführer an, dass man Härtefallgeld nicht zurückbezahlen müsse, Covid-Geld hingegen schon. Es treffe zu, dass er dem Wirtschaftsamt nicht mitgeteilt habe, dass er von der E.________ AG einen Kredit erhalten habe. Hinsichtlich des ihm vorgehaltenen Ticketbetrugs zu Lasten von I.________ (Verkauf von drei Flugtickets am 4. Mai 2022 für CHF 4'000.00, ohne diese bei der Fluggesellschaft auszulösen) hielt der Beschwerdeführer fest, er kenne diese Person seit ca. 20 Jahren. Er sei ein langjähriger Kunde.