3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache des mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfach begangenen Veruntreuung, evtl. ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerin-