Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Juli 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 4. August 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass keine weiteren Bemerkungen vorgebracht werden.