kObergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 309 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. Juli 2023 (KZM 23 974) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs da- zu, mehrfach begangener Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangener Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buch- führung, Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20) und mehrfach begangener Widerhandlungen ge- gen Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Am 14. Juli 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 9. Oktober 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen mit undatierter Eingabe (Postaufga- be: 24. Juli 2023) Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid KZM 23 974 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben; 2. A.________ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Juli 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 4. August 2023 teilte der Beschwerde- führer mit, dass keine weiteren Bemerkungen vorgebracht werden. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache des mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfach begangenen Veruntreuung, evtl. ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerin- 2 nen und Ausländern ohne Bewilligung) dringend verdächtigt. Er soll in seiner Ei- genschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D.________ GmbH am 27. April 2021 und am 17. Mai 2021 um Härtefallunter- stützung für ein kleines und am 31. August 2021 um Härtefallunterstützung für ein grosses Unternehmen ersucht und mit den Tatsachen nicht entsprechenden Buch- haltungsunterlagen erfolglos versucht haben, Härtefallunterstützung von CHF 338'407.00 (kleines Unternehmen) bzw. CHF 505'168.00 (grosses Unterneh- men) zu erwirken. Die erwähnten deliktischen Handlungen soll er vorgenommen haben, nachdem er am 26. März 2020 gestützt auf fingierte Buchhaltungsunterla- gen aus der Kreditvereinbarung mit der E.________ AG für die D.________ GmbH einen Covid-19-Kredit von CHF 500'000.00 unrechtmässig erlangt und davon grös- sere Beträge zweckwidrig, d.h. für private Zwecke, verwendet haben soll. Weiter soll der Beschwerdeführer Kundengelder, auf welche die D.________ GmbH An- spruch gehabt hätte, privat eingezogen und nicht an diese abgeliefert haben. Er soll zu Lasten der D.________ GmbH unrechtmässige Auszahlungen in erheblicher Höhe zu Gunsten privater Konti vorgenommen und kurz vor seiner am 13. Juli 2022 erfolgten fristlosen Entlassung das am 19. Mai 2020 zum Preis von CHF 29'489.00 für die D.________ GmbH gekaufte Fahrzeug Land Rover Discove- ry Sport 2.0TD4 auf sich überschrieben haben. Gemäss der D.________ GmbH soll der Beschwerdeführer ihr einen Schaden in der Grössenordnung von mehreren hunderttausend Franken zugefügt und während mehrerer Jahre Misswirtschaft be- trieben haben. Während des Zeitraums von März 2022 bis Mai 2022 soll der Be- schwerdeführer ca. fünfzig Personen Flugreisen verkauft haben, ohne dies bei der F.________ AG zu buchen und bei den entsprechenden Fluggesellschaften aus- zulösen. Zudem soll er am 26. Januar 2022 als Geschäftsführer des Restaurants G.________ eine ausländische Person ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt haben. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 26. No- vember und 8. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass sein Sachbearbeiter H.________ den Covid-19-Kreditantrag und die Härtefallgesuche ausgefüllt habe. Er habe diese lediglich unterzeichnet und teilweise grob durchgelesen. Die ersten Zahlen seien falsch gewesen. Sie hätten deshalb eine neue Bilanz machen müs- sen. Das Problem sei, dass er im Jahr 2018 und 2019 drei verschiedene Buchhal- ter gehabt habe. Er habe verschiedene Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 und 2019 eingereicht, weil die Buchhaltung nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe nie etwas Unrechtes getan. Er wisse, dass die Jahre 2018 und 2019 eine Ka- tastrophe gewesen seien. Er sei in der Schweiz eingebürgert und respektiere die Schweizer Regeln. Er wolle nie etwas Falsches machen. Den von der E.________ AG erhaltene Covid-19-Kredit von CHF 500'000.00 habe er u.a. für die Gründung einer neuen Unternehmung gebraucht. Er habe bei der E.________ AG gefragt und diese habe ihm gesagt, dass er dies dürfe. Er habe auch noch drei Autos ge- kauft und verkauft. Zudem habe er den Kredit für die Bezahlung der Miete des von ihm ebenfalls geführten kleinen Restaurants mit Take away verwendet. Er habe al- le Handlungen mit der gleichen Bank gemacht und alles Geld, was weggegangen sei, sei auch wieder zurückgekommen. Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023, wonach er Geschäftsführer gewesen sei und nicht einfach eine Person vorschieben 3 könne, gab der Beschwerdeführer an, dass man Härtefallgeld nicht zurückbezahlen müsse, Covid-Geld hingegen schon. Es treffe zu, dass er dem Wirtschaftsamt nicht mitgeteilt habe, dass er von der E.________ AG einen Kredit erhalten habe. Hin- sichtlich des ihm vorgehaltenen Ticketbetrugs zu Lasten von I.________ (Verkauf von drei Flugtickets am 4. Mai 2022 für CHF 4'000.00, ohne diese bei der Fluggesellschaft auszulösen) hielt der Beschwerdeführer fest, er ken- ne diese Person seit ca. 20 Jahren. Er sei ein langjähriger Kunde. Er wisse nicht, was passiert sei. Er sei nicht zuständig gewesen. Auch betreffend den Vorwurf, er habe während des Zeitraums von März 2022 bis Mai 2022 neben I.________ an ca. fünfzig weitere Personen Flugreisen verkauft, ohne diese bei der F.________ AG zu buchen und bei den entsprechenden Fluggesellschaften auszulösen, ant- wortete der Beschwerdeführer: Ich weiss es nicht. Er habe kein Geld von der D.________ GmbH angefasst. Dass er den Land Rover Discovery Sport 2.0TD4 kurz vor der am 13. Juli 2022 erfolgten fristlosen Entlassung auf sich überschrieben habe, treffe zu. Er habe kein Fahrzeug gehabt, weil sein Bruder alles genommen habe. Er habe es auf sich überschrieben, weil er ein Auto gebraucht habe. An der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer auf die Fra- ge, ob er sich zu den Vorwürfen nochmals äussern möchte, Folgendes zu Proto- koll: Manche Fehler sind passiert, ohne dass ich es wusste oder gewollt hätte. Es sind so viele Feh- ler, aber ich bin nicht zuständig für alle. Ich habe viele Probleme gehabt. Ich habe ein Büro und sechs Mitarbeiter. Für jeden Bereich ist eine andere Person zuständig. Der Hauptgrund ist, dass ich unge- nügende Deutschkenntnisse habe. Zum Beispiel habe ich eine Person, welche zuständig ist für die Administration, dann für die Verwaltung eine andere. Das sind zwei Bereiche, wo die Fehler passiert sind. Meine Tätigkeit ist eher im Aussendienstbereich. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten vorliegend als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Ver- dachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form - an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Der dringende Tatverdacht des Be- trugs und des Versuchs dazu i.S.v. Art. 146 StGB, der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB, der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB, der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB, der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, gründet beim gegenwärtigen Verfahrensstand zunächst auf den Strafanzeigen des Amts für Wirt- schaft vom 11. Oktober 2021, der J.________ vom 9. November 2021 in Kombination mit den am 4. August 2021 von der Meldestelle für Geldwäscherei übermittelten Informationen, des I.________ vom 7. September 2022 und der D.________ GmbH in Liq. vom 21. Oktober 2022, denen sich die gedrängte Darstellung der Vorwürfe entnehmen lässt. Was A.________ - der dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen seine Sichtweise und Interpretation gegenüberstellt und in erster Linie Mitarbeitende als für die Fehler zuständig bezeichnet - dagegen vorbringt, vermag das von der- selben beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt vor, er ha- be anlässlich der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023 festgehalten, dass möglicher- weise Fehler passiert, ihm diese jedoch nicht bewusst gewesen seien. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2021 habe er ausgeführt, dass die Buchhaltung von einem professionellen Buchhalter geführt worden sei. Aufgrund 4 von fachlichen Problemen sei es jedoch zu einem Wechsel des Buchhalters ge- kommen. Auch sonst seien Hilfspersonen beigezogen worden, was zu den mass- geblichen Missverständnissen geführt habe. Angesichts dessen, dass er bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten fachlich qualifizierte Personen beigezogen habe, sei ersichtlich, dass kein dringender Tatverdacht bestehe. Aufgrund der umfangreichen bisherigen Aussagen aller Befragten sei im gegenwärtigen Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu rechnen. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme fest, davon, dass der Beschwerdeführer für die marode D.________ GmbH professionelle Buchhalter eingesetzt habe, könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer schie- be vielmehr immer wieder Landsleute vor, die zwar für die erwähnte Gesellschaft – als vom Beschwerdeführer beigezogene Hilfspersonen – Arbeiten verrichtet, indes kaum über Buchhaltungskenntnisse verfügt hätten. Während der Zeit, als der Be- schwerdeführer für die D.________ GmbH im Handelsregister als ausschliesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg mit dem Argument, die von ihm beigezogenen Hilfspersonen hätten versagt, seiner zivil- und strafrechtlichen Verantwortung ent- ziehen. Der Beschwerdeführer lege nicht näher dar und es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb im gegenwärtigen Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlich- keit nicht mit seiner Verurteilung zu rechnen sei. Es dürfte zutreffen, dass die nun- mehr als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auftre- tende D.________ GmbH dem Beschwerdeführer in weiten Teilen Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfe, ohne dies bislang näher zu substan- tiieren, weshalb sich dies als schwierig erweisen dürfte, zumal für die D.________ GmbH bis anhin unter massiver Verletzung der ihr obliegenden Dokumentations- pflicht nie korrekt Buch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer werde, nachdem sich aus dem Beizug der Konkursakten ergeben habe, dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts mit Entscheid vom 21. März 2022 den vom Regionalgericht Bern- Mittelland ausgesprochenen Konkurs aufgehoben habe, mangels Vorliegens der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung oder Ausstellung von Ver- lustscheinen) nicht wegen den in den Art. 165 f. des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) umschriebenen Konkursdelikten belangt werden können. Demgegenüber würden die äusserst seriös redigierten und mit sachdienlichen Be- weismitteln versehenen Anzeigen des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern vom 11. Oktober 2021 und der J.________ vom 9. November 2021 den dringenden Tatverdacht des Betrugs im Deliktsbetrag von CHF 500'000.00, des mehrfach ver- suchten Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung begründen. Zudem er- weise sich der von I.________ zur Anzeige gebrachte Ticket-Betrug im Deliktsbe- trag von CHF 4'000.00 als liquide. Auch die rechtswidrig an ihn erfolgte Über- schreibung des Firmenwagens Landrover Discovery Sport 2.0 TD4 dürfte sich als strafrechtlich relevante Veruntreuung erweisen. Dass sich der in der D.________ GmbH heillos überforderte Beschwerdeführer im Januar 2022 zusätzlich als Ge- schäftsführer des Restaurants G.________ in Bern betätigt habe, wo er eine aus- ländische Person rechtswidrig beschäftigt habe, runde das Bild ab. 5 3.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Ver- fahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet bei einer summarischen Prüfung der Unterlagen den dringenden Tatverdacht des mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Veruntreuung als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 6 f.) und diejenigen der Staats- anwaltschaft im Antrag um Anordnung der Untersuchungshaft vom 12. Juli 2023 (S. 3) verwiesen werden. Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargelegt wurde, gründet der dringende Tatverdacht massgeblich auf den Strafanzeigen des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern vom 11. Oktober 2021, der J.________ vom 9. November 2021 inkl. der Übermittlung von gemeldeten Informationen der Meldestelle für Geldwäscherei vom 4. August 2021 sowie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. September 2022, welcher insbesondere die Aussagen des mutmasslich Geschädigten I.________ sowie der Auskunftsperson H.________ zusammenfasst. Gestützt auf diese Unterlagen durfte das Zwangs- massnahmengericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen, zumal sich den Dokumenten in gedrängter, schlüssiger Darstel- lung die Vorwürfe entnehmen lassen. So wurde in der Strafanzeige des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern vom 11. Oktober 2021 etwa in nachvollziehbarer Wei- se geschildert, dass die eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 und 2019 stark voneinander divergierten und demnach mindestens eine Bi- lanz und Erfolgsrechnung gefälscht worden sein müsse. Bei einer Differenz in Milli- onenhöhe könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um eine buchhalterische Korrektur handle, die insbesondere erst durch die Einreichung des Härtefallgesuchs zum Vorschein gekommen sein solle. Ferner würden auch sämtli- che anderen eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Umsatztabelle, Buchungs- journal, MWST-Abrechnungen) nicht mit den eingereichten Bilanzen und Erfolgs- rechnungen übereinstimmen. Aus der Übermittlung von gemeldeten Informationen der Meldestelle für Geldwäscherei vom 4. August 2021 geht hervor, dass gemäss der nachträglich angeforderten Jahresrechnung für das Jahr 2019 in der Erfolgs- rechnung ein Ticketerlös für die D.________ GmbH von CHF 3'868'944.70 sowie ein Visumserlös von CHF 17'906.50 ausgewiesen werden. Insgesamt betrage der 6 Umsatz für das Jahr 2019 somit CHF 3'886'851.20, was dem angegebenen Um- satz auf dem Covid-19-Kreditantrag von CHF 5'000'000.00 widerspreche. Des Wei- teren habe die E.________ AG Transaktionen festgestellt, die auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung des Kredits hindeuteten (vgl. im Detail S. 3 ff. der Übermittlung von gemeldeten Informationen). Vom Beschwerdeführer selbst wird nicht in Abrede gestellt, dass die eingereichten Jahresrechnungen teilweise nicht der Wahrheit entsprechen. Er hat denn auch eingestanden, den ausbezahlten Co- vid-19-Kredit teilweise zweckentfremdet verwendet zu haben (Gründung einer neu- en Gesellschaft, Bezahlung der Miete einer anderen Gesellschaft etc.), wobei er darin insoweit nichts Unrechtes erblicken will resp. sich auf bei einer pauschalen Prüfung nicht überzeugend erscheinende Weise darauf beruft, dass er hierzu das Einverständnis der E.________ AG gehabt habe. H.________ ist gemäss eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschwerdeführers lediglich Sachbearbeiter, indes offensichtlich kein professioneller Buchhalter (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2022; Z. 155 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 26. November 2021; Z. 265 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 8. Dezember 2021; Z. 146 f. des Protokolls der Haf- teröffnung vom 12. Juli 2023). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen deshalb in Abrede stellt, weil er be- züglich der ihm vorgeworfenen Taten fachlich qualifizierte Personen beigezogen habe, kann ihm folglich nicht gefolgt werden, zumal er – wie von der Staatsanwalt- schaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt – im mutmass- lichen Deliktszeitraum für die D.________ GmbH im Handelsregister als aussch- liesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen war. Generell fällt bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er die ihn belastenden Fragen in ausweichender Weise beantwortete (vgl. etwa anschaulich die Frage an- lässlich der Hafteröffnung Z. 69 f., ob er bestreite, dass er Vermögensdelikte be- gangen habe, und seine Antwort, dass ab März 2022 sein Bruder für das Geschäft verantwortlich gewesen sei) resp. angab, es nicht zu wissen. Dies mutet seltsam an und lässt seine Aussagen – insbesondere auch die Aussage, dass er sich der Fehler als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bewusst gewesen sei – bei einer summarischen Beurteilung im vorliegenden Haftverfahren als wenig glaubhaft erscheinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher in erster Linie Mitarbeitende als für die Fehler im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit und der Gesuche um Härtefallunterstützung zuständig bezeichnet, das von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag beschriebene Indizienbündel im ge- genwärtigen Verfahrensstand nicht zu zerstören vermögen. Betreffend den angeblichen Ticketbetrug wurde der Beschwerdeführer vom mut- masslich Geschädigten I.________ belastet, ihm am 4. Mai 2022 drei Flugtickets zum Preis von CHF 4'000.00 verkauft zu haben, ohne diese bei der Fluggesell- schaft auszulösen (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. Septem- ber 2022). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt gemäss Handelsregis- tereintrag alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, weshalb seine Aussage, insoweit nichts zu wissen, derzeit als wenig überzeugend erscheint. Auch H.________ gab am 6. September 2022 gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, 7 dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit Geld der Kundschaft entgegenge- nommen habe, ohne dafür eine entsprechende Dienstleistung zu erbringen. Dies sei erst kürzlich erkannt worden und der Beschwerdeführer arbeite deshalb nicht mehr für die Unternehmung (neuer Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Bru- der des Beschwerdeführers; vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2022). Die Kantonspolizei Zürich machte Fotos der Rei- sebestätigung und der Online-Überweisung des mutmasslich Geschädigten. Insge- samt liegen demnach derzeit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine noch näher zu bestimmende Beteiligung des Beschwerdeführers mindestens am Ticket- Betrug zum Nachteil von I.________ vor. Was den Vorwurf der Veruntreuung anbelangt, hat der Beschwerdeführer immerhin eingestanden, kurz vor seiner fristlosen Entlassung am 13. Juli 2022 den auf die Gesellschaft D.________ GmbH eingetragenen Land Rover Discovery Sport 2.0TD4 auf sich übertragen zu haben. Mindestens insoweit ist ein hinreichender Tatverdacht wegen Veruntreuung gegeben, zumal der Beschwerdeführer zur Be- gründung, weshalb er die Überschreibung getätigt hatte, lediglich ausgeführt hat, dass er ein Fahrzeug benötigt und sein Bruder alles genommen habe. Dies berech- tigt offensichtlich nicht zur Überschreibung eines Firmen-Fahrzeuges. Ob ein hinreichender Tatverdacht auch betreffend weitere Veruntreuungen, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt (vgl. die insoweit sehr knapp substantiierte Strafanzeige der D.________ GmbH vom 21. Oktober 2022) resp. hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) vorliegen (vgl. den Anzeigerapport vom 27. Januar 2022), kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Nichtabgabe von Aus- weis/Kontrollschild trotz behördlicher Aufforderung) liegt weder ein Anzeigerapport noch eine diesbezügliche Begründung der Staatsanwaltschaft vor. Dementspre- chend wurde insoweit ein Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht nicht geprüft. Betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung wird auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsan- waltschaft vom 27. Juli 2023 verwiesen. Eine diesbezügliche Verurteilung erscheint beim gegenwärtigen Kenntnisstand in der Tat als wenig wahrscheinlich. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu 8 berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichti- ges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr Folgendes aus: Was den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO anbelangt, macht sich das kantonale Zwangsmassnahmengericht die einleuchtenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu eigen. Es schliesst sich ihnen somit an. Bei den einzelnen von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführ- ten Gesichtspunkten geht es um konkrete Indizien, die - wohlgemerkt in ihrer Gesamtheit - für einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz sprechen, den es zu unterbinden gilt. Zwar trifft es zu, dass A.________ in der Schweiz über verschiedene Anker verfügt. Allerdings beschränken sich diese im Wesentlichen auf seine Tochter und entferntere Familienmitglieder wie seine Cousine, wobei zu be- denken ist, dass er (nicht zuletzt aufgrund des ihm vorgeworfenen Verhaltens) mit seinen näheren Verwandten Streit haben soll, so dass sie, gesamthaft und jedenfalls kurz-/mittelfristig betrachtet, die die Fluchtgefahr indizierenden Elemente nicht aufzuwiegen vermögen, zumal er einerseits im vergan- genen Jahr seit seiner Absetzung nach Grossbritannien auch kein ernsthaftes Interesse bekundete, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen und zur Lösung seiner angeblichen Probleme. Andererseits war er im Zeitpunkt der Festnahme lediglich im Begriff, private/geschäftliche Termine wahr- und am 12. Juli 2023 an einer Scheidungsverhandlung teilzunehmen, um danach nach Grossbritannien, na- mentlich zu seiner Freundin und seiner jüngsten Tochter, zurückzukehren, wo er mittlerweile lebt und arbeitet. Immerhin musste er, nachdem sein genauer, tatsächlicher Aufenthaltsort relativ lange Zeit unbekannt war und weder seine engeren Verwanden noch die Verteidigung wussten, wo er sich auf- hielt, von der Staatsanwaltschaft entsprechend zur Festnahme ausgeschrieben werden. Im Sinne ei- ner Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten weiterhin nur ungenügend Ge- währ dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, v.a. indem er für unbestimmte Zeit zu seiner Freundin und seiner jüngsten Tochter nach Grossbritannien zurückkehrt oder für die Straf(verfolgungs)behörden im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens erneut nicht erreich- bzw. greifbar ist (siehe dazu z.B. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 585 vom 13. Januar 2022 E. 6.5). 9 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt vor, sowohl seine Ehe- frau als auch seine Kinder und Schwester würden in der Schweiz leben. Zudem sei auch seine Cousine hier wohnhaft. Er könnte bei seiner Frau und den Kindern in K.________ (Ort) leben. Nach den Geschehnissen der letzten Wochen sei es zu einer grossen Versöhnung zwischen den beteiligten Familienmitgliedern gekom- men. Auch seine Arbeitsstelle befinde sich in der Schweiz. 4.4 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass er seit seiner am 3. Juli 2022 erfolgten Ausreise nach Grossbritannien mehrere Mal wieder in die Schweiz zurückgereist sei, liefere er hierzu keine Belege. Tatsache sei, dass er eingestandenermassen seit der am 15. Dezember 2022 erfolgten Ausschreibung zur Verhaftung nie wieder in die Schweiz eingereist sei, was den Haftgrund der Fluchtgefahr erheblich untermaure. Anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer zu Pro- tokoll gegeben, eine Drittbeziehung zu einer in England lebenden Frau zu unterhal- ten, aus welcher die am 28. Dezember 2020 und 26. April 2023 geborenen Kinder hervorgegangen seien und woraus sich Probleme mit seiner in K.________(Ort) lebenden Ehefrau ergeben hätten. Dass es nunmehr zur grossen Versöhnung mit den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen gekommen sein solle, sei eben- so wenig anzunehmen wie die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer wie- der bei seiner Ehefrau in K.________(Ort) wohnen könnte. Zudem sei auch noch die von seinem Bruder am 21. Oktober 2022 eingereichte Anzeige hängig, in wel- cher dieser als neu für die D.________ GmbH einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer ihm Vermögensdelikte in der Grössenordnung von mehreren hundert- tausend Franken anlaste. Entgegen den Ausführungen in der Haftbeschwerde dürf- te der Beschwerdeführer zurzeit über keine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügen. Auf welche Weise er das Ganze regeln und hinter sich bringen möchte, habe er insbesondere in seinem Schreiben an L.________ skizziert (Gründung einer neuen Unternehmung für die Realisierung eines 3-Millionen-Filmprojekts als neustes Luft- schloss). 4.5 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Es trifft zwar zu, dass der 55-jährige Beschwerdeführer die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und seit über dreissig Jahre in der Schweiz wohnt, was grundsätzlich ein Indiz gegen eine Fluchtgefahr darstellt. Auf- gewachsen ist der Beschwerdeführer indes in Sri Lanka, wo er Grundschule, High School und Universität (nicht ganz fertig) besucht und die ersten prägenden 18 Jahre seines Lebens verbracht hat. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweizeri- sche Staatsbürgerschaft besitzt und in der Schweiz lange Zeit gelebt hat, ist er of- fensichtlich keiner Landessprache hinreichend mächtig. Er gab anlässlich der Ver- handlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. Juli 2023 an, nur be- schränkte Deutschkenntnisse zu haben, und bedurfte einer Übersetzung (vgl. Z. 11 und 24 des Protokolls). Es scheint, als wäre der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht sonderlich integriert. Er hat in der Schweiz eine Ehefrau und zwei erwachsene Kinder (Jg. 1996 und 2001). Anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023 gab er aber auch an, eine Freundin in England zu haben, mit welcher er zwei kleine Kin- der habe (Jg. 2020 und 2023). Aufgrund dieser Beziehung habe er Probleme mit seiner Ehefrau. Diese, seine Kinder und sein Bruder seien «hässig» auf ihn (vgl. 10 Z. 47 ff. und 172 f. des Protokolls der Hafteröffnung). Der Beschwerdeführer lebt of- fensichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Mitte Juli 2023 hätte die Scheidung erfol- gen sollen (vgl. insoweit auch die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsvertreterin der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, wonach seit langer Zeit versucht werde, die Scheidung zu vollziehen). Dass es seit der Verhaftung des Beschwerdeführers zu einer Versöhnung mit seinen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen gekommen sein soll und der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung bei seiner Noch-Ehefrau und Tochter in K.________(Ort) leben könnte, erscheint angesichts dessen wenig glaubhaft, zu- mal, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt wurde, nach wie vor die von seinem Bruder am 21. Oktober 2022 gegen ihn eingereichte Strafanzeige hän- gig ist, mit welcher ihm zahlreiche Vermögensdelikte vorgeworfen werden. Auch eine Wohnmöglichkeit bei seiner Cousine in der Schweiz wird nicht weiter substan- tiiert. Massgeblich für eine konkrete Fluchtgefahr spricht zudem der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer Ende Juni/Anfang Juli 2022 nach England begeben hat- te und in der Folge von der Kantonspolizei Bern nicht mehr erreicht werden konnte. Auch seine erwachsene Tochter konnte auf polizeiliche Anfrage hin nicht sagen, wo der Beschwerdeführer genau wohnt, weil sie seit seiner Abreise Ende Ju- ni/Anfang Juli 2022 keinen Kontakt mehr mit ihm hatte. Die amtliche Verteidigerin wusste ebenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz wohnt und konnte keine weiteren Angaben machen. Aus den polizeilichen Regis- traturen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2022 die Adresse beim Strassenverkehrsamt ändern liess. Neu lautete sie .________ was nicht bloss auf eine vorübergehende, sondern vielmehr auf eine definitive, länger- fristige Ausreise aus der Schweiz hindeutet. Auf seiner englischen Telefonnummer, welche polizeilich erhoben werden konnte, konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche nicht erreicht werden (vgl. im Detail den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer musste auf- grund seiner Unerreichbarkeit am 15. Dezember 2022 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Am 10. Juli 2023 wurde er bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 14. Juli 2023 zwar an, dass er im letzten Jahr zehn oder zwölf Mal zwischen England und der Schweiz hin und her gereist sei. Ent- sprechende Belege liegen indes nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass er in den letzten sechs Monaten nicht mehr in die Schweiz gekom- men ist, weil alle seine Mitarbeiter und seine Familie ihn hinausgeworfen hätten (vgl. Z. 32 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023). In die Schweiz ist der Beschwerdeführer offensichtlich einzig deshalb eingereist, um private und geschäftliche Belange (insbesondere seine Scheidung) zu regeln. Mithin hat der Beschwerdeführer zufolge seiner Ausreise aus der Schweiz und seiner längerfristi- gen Unerreichbarkeit in der Vergangenheit seine Fluchtneigung klar manifestiert. Er machte anlässlich der Hafteröffnung resp. Haftverhandlung vor dem Zwangsmass- nahmengericht geltend, in der Schweiz eine Wohnung zu haben. Er habe dort Un- termieter und wolle die Wohnung nun selbst nutzen (vgl. Z. 56 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023) resp. er möchte in der Schweiz etwas bauen, damit seine Freundin und die Kinder in die Schweiz kommen könnten (vgl. Z. 288 11 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023). Sämtliche dieser Vorbrin- gen erscheinen derzeit als blosses Wunschdenken, zumal entsprechende konkrete Unterlagen hierfür fehlen. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung zu seiner aktuellen Freundin und den Kindern nach England absetzen würde. Dass der Beschwerdeführer nach sei- ner fristlosen Entlassung Mitte Juli 2022 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- geübt haben soll resp. ausübt, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Mithin stellt auch die unklare Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz ein konkretes Indiz für die Fluchtgefahr dar. Weiter kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung angesichts der hohen Deliktsbe- träge eine markante Freiheitsstrafe droht (vgl. E. 5.1 hiernach). Auch die Schwere der befürchteten Sanktion spricht nebst den vorstehend erwähnten Punkten für ei- ne erhebliche Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer ein «diplomatischer» Ge- schäftsmann ist und aufgrund dessen keine Fluchtgefahr besteht (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023), ist unbehilflich, zumal er offen- sichtlich keinen Diplomatenstatus im Rechtssinne innehat und die beschriebene angebliche umfassende Tätigkeit in der Schweiz nicht plausibilisiert wird. 4.6 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen nach dem Gesagten zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (kein fester Wohnsitz in der Schweiz; keine plausibel gemachten aktuell gelebten sozialen oder familiären Beziehungen in der Schweiz; keine Arbeitsstelle in der Schweiz; Auslandsbezug [Freundin und Kinder in England]; Unerreichbarkeit über längere Zeit; keiner Landessprache der Schweiz zureichend mächtig; drohende Strafe etc.). Diese überwiegen vorliegend klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (v.a. Schweizerische Staatsangehörigkeit sowie lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz) und die Beteue- rung des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten resp. sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung und dem allfälligen Straf- vollzug zu entziehen. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im In- land entziehen würde. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2023 festgenommen. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des mehrfach begangenen 12 Betrugs und Versuchs dazu (Art. 146 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren; Art. 22 Abs. 1 StGB [allfällige Strafmilderung]), der mehrfach begangenen Ur- kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch an- stehenden Ermittlungshandlungen (Einvernahme des Beschwerdeführers betref- fend die zusätzlich eingelangten Anzeigen, Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO und anschliessende Anklageerhebung; vgl. S. 4 des Haftantrags der Staats- anwaltschaft vom 12. Juli 2023) verhältnismässig. 5.2 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts der erheblichen Fluchtgefahr beste- hen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen ange- ordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Er- satzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Eine Auflage betref- fend den Aufenthaltsort oder eine Meldepflicht vermögen die Gefahr des Untertau- chens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerdeführer verblie- be innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere würden zwar dessen Flucht ins Aus- land bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkon- trolle nicht zu verhindern. Auch diese Ersatzmassnahme erscheint daher ungeeig- net, der vorliegenden Fluchtgefahr zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3 mit Hinweis), zumal der Beschwer- deführer bereits einmal nicht erreich- bzw. greifbar war. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Oktober 2023, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 4. August 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 7. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14