5. Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend allfällige Entschädigung. Ebenfalls nicht einschlägig sind die Art. 429 ff. StPO, insbesondere Art. 432 StPO. Mangels gesetzlicher Grundlage kann der Gesuchsteller daher nicht verurteilt werden, der Beschuldigten für ihre anwaltschaftlichen Aufwendungen im Ausstandsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen. Ebenso wenig existiert eine gesetzliche Grundlage, welche den Kanton verpflichten würde, der Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten.