Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren bestehen keinerlei Hinweise auf besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.