__ den Gesuchsteller verleumdet oder ihm Urkundenfälschung vorgeworfen haben soll, zeigt dieser nicht auf. Soweit sich der Gesuchsteller damit allenfalls gegen die Verfahrensführung des Gesuchgegners in den Strafverfahren wendet, in welchen er in unterschiedlicher Parteistellung beteiligt ist bzw. war, ist festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, grundsätzlich keine Voreingenommenheit begründen. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren.