Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Anzeichen, wonach Staatsanwalt C.________ seine Aufgaben als Staatsanwalt nicht wahrgenommen hat oder gar als Anwalt von A.________ fungiert hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Inwiefern Staatsanwalt C.________ den Gesuchsteller verleumdet oder ihm Urkundenfälschung vorgeworfen haben soll, zeigt dieser nicht auf.