Vorliegend zeigt sich der Gesuchsteller in der Hauptsache mit der Nichtanhandnahmeverfügung des Gesuchgegners nicht einverstanden. Insoweit ist das Ausstandsgesuch fristgerecht erfolgt und genügt mit Blick auf die Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe ganz knapp den Formvorschriften. Soweit sich das Ausstandsgesuch auf frühere Verfahren beziehen sollte, ist das Ausstandsgesuch offensichtlich verspätet. Wie sich aus der Formulierung von Art. 58 StPO «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden.