Der (bestrittene) Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ist somit kausal für die Einleitung des Strafverfahrens. Die entsprechenden Kosten für die Blut- und Urinanalyse von CHF 1'920.80 zuzüglich Gebühren von CHF 100.00 stehen somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten und sind daher nach Art. 426 Abs. 2 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen. 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Kostenregelung in Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.