Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass ein Beschuldigter, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenke und dabei ein Verhalten zeige, das ihn für die Polizeiorgane als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lasse, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Die Voraussetzungen für das Auferlegen von Verfahrenskosten trotz Einstellung seien gemäss Polizeirapport vom 21. April 2023 klarerweise gegeben, werde doch festgehalten, dass der Beschwerdeführer übertrieben vorsichtig mit ca. 30 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h respektive 60