Das Strafverfahren bezüglich des Konsums von Marihuana sei mit der erfolgten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Juli 2023 noch hängig. Langsames und vorsichtiges Autofahren sei ebenfalls kein Verhalten, dass dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass ein Beschuldigter, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenke und dabei ein Verhalten zeige, das ihn für die Polizeiorgane als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lasse, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe.