Der Beschwerdeführer habe mit anderen Worten durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass zur Durchführung der genannten Untersuchungen gegeben. Die Analysekosten stünden zudem in adäquatem Kausalzusammenhang zu diesem Verhalten, weshalb sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er keine Drogen konsumiert und dies zuvor auch nie getan habe. Auch auf den Konsum von Marihuana habe er stets verzichtet; dies schon nur aufgrund seines gesundheitlichen Zustands. Dies habe er der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.