Das Gutachten beweise vielmehr, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen Cannabis konsumiert und mit Spuren dieser Substanz im Blut ein Fahrzeug gelenkt habe, wobei bereits der Konsum von Cannabis strafbar sei und das Führen eines Motorfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten sei. Der Beschwerdeführer habe mit anderen Worten durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass zur Durchführung der genannten Untersuchungen gegeben.