Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 307 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2023 (BJS 22 26609) Erwägungen: 1. Am 14. Dezember 2022 zwischen 01:45 und 02:00 Uhr beobachtete eine Patrouille der Kantonspolizei Bern, wie A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Lenker eines Personenwagens am C.________ (Örtlichkeit) in Biel übermässig vorsichtig um die Kurve fuhr. Die Patrouille folgte dem Beschwerdeführer, der sein Fahrzeug mit durchschnittlich 30 km/h in der 50er- bzw. 60er-Zone lenkte. Bei der anschliessenden Verkehrskontrolle stellten die Beamten beim Beschwerdeführer verlangsamte Reaktionen fest. Die Pupillen reagierten nicht bzw. nur stark verzö- gert auf Licht. Der vor Ort durchgeführte Drogenschnelltest ergab ein positives Re- sultat auf THC und MDMA. Hiernach ordnete die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung an. Gemäss dieser Untersuchung fiel der Urintest bezüglich Cannabis positiv aus, die Blutanalyse ergab einen THC-Gehalt, welcher unter dem Grenzwert gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) lag. Insgesamt wurde aber ein längere Zeit zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen. 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrun- fähigem Zustand ein. Die diesbezüglichen Kosten der Blut- und Urinanalyse in der Höhe von CHF 1'920.80 und die Gebühren von CHF 100.00 wurden dem Be- schwerdeführer auferlegt und es wurde bestimmt, dass keine Entschädigung aus- gerichtet wird. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen den Kostenpunkt. Er beantragte, die entsprechenden Ziffern der Verfügung seien aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 22. August 2023 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde- führer hielt mit Eingabe vom 30. August 2023 an seinen Anträgen fest. 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist betreffend den Kostenpunkt gemäss Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst damit, dass die Polizei gestützt auf die objektiven Feststellungen (verlangsamte Reaktionen des Beschwerdeführers, keine bzw. nur stark verzögerte Reaktionen der Pupillen auf Licht) zu Recht eine Blutana- lyse auf Betäubungsmittel habe durchführen lassen. Der Beschwerdeführer habe Anzeichen aufgewiesen, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlaubt 2 hätten. Der durchgeführte Drogenschnelltest sei in der Folge positiv ausgefallen, weshalb auch die daraufhin angeordneten Blut- und Urinanalysen angezeigt gewe- sen seien. Auch aus dem Befund des IRM könne schliesslich entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass dieser Cannabis kon- sumiert habe; der Konsum gelte gemäss Gutachten als nachgewiesen. Daran ver- möge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die festgestellte Menge im Blut un- ter dem Grenzwert zur Feststellung der Fahrfähigkeit, mithin also unter 1.5 µg/L liege. Das Gutachten beweise vielmehr, dass der Beschwerdeführer entgegen sei- nen Behauptungen Cannabis konsumiert und mit Spuren dieser Substanz im Blut ein Fahrzeug gelenkt habe, wobei bereits der Konsum von Cannabis strafbar sei und das Führen eines Motorfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis unab- hängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten sei. Der Beschwerde- führer habe mit anderen Worten durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass zur Durchführung der genannten Untersuchungen gegeben. Die Analyse- kosten stünden zudem in adäquatem Kausalzusammenhang zu diesem Verhalten, weshalb sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er keine Drogen konsu- miert und dies zuvor auch nie getan habe. Auch auf den Konsum von Marihuana habe er stets verzichtet; dies schon nur aufgrund seines gesundheitlichen Zu- stands. Dies habe er der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Er nehme zurzeit verschie- dene Medikamente ein, unter anderem Psychopharmaka. Der durchgeführte Blut- test habe denn auch ergeben, dass kein Cannabis nachgewiesen werden könne. Da der Beschwerdeführer kein Marihuana konsumiert und dies von Anfang an auch so angegeben habe, sei kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auszuma- chen. Das Strafverfahren bezüglich des Konsums von Marihuana sei mit der erfolg- ten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Juli 2023 noch hängig. Langsames und vorsichtiges Autofahren sei ebenfalls kein Verhalten, dass dem Beschwerde- führer angelastet werden könne. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass ein Beschuldigter, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenke und dabei ein Verhalten zeige, das ihn für die Polizeiorgane als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lasse, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Die Voraussetzungen für das Auferlegen von Verfahrenskosten trotz Einstel- lung seien gemäss Polizeirapport vom 21. April 2023 klarerweise gegeben, werde doch festgehalten, dass der Beschwerdeführer übertrieben vorsichtig mit ca. 30 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h respektive 60 km/h gefahren sei. Seine Reaktionen seien als stark verlangsamt bezeichnet wor- den. Gleiches gelte für die Lichteraktion der Pupillen. Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM vom 9. November 2022 sowie der aufgrund eines Nach- auftrags erstellte Ergänzungsbericht vom 13. Januar 2023 wiesen beide zweifels- frei auf einen lange zurückliegenden Cannabiskonsum hin, während lediglich zwei Medikamentenwirkstoffe in subtherapeutischer Dosierung hätten gefunden werden können. Damit könne es als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert und die Einleitung des Verfahrens damit schuldhaft verursacht habe, was eine Kostenauflage im Lichte obiger Ausführungen rechtfertige. 3 5. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten der beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechts- ordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Un- terlassen verpflichten. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenügend nachgewiesene Verstösse. Weiter müssen die Verfahrenskosten mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquaten Kausalzusam- menhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 2019 Nr. 22 S. 265]; BGE 116 Ia 162 E. 2c; 119 Ia 332 E. 1b). Anknüpfungspunkt des Kausalzusammenhangs ist nach dem Wortlaut des Geset- zes die Einleitung des Strafverfahrens. Das Vorverfahren und mithin das Strafver- fahren werden durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, nament- lich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Eine Blutprobe muss sodann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf die generalpräventive Regelungsabsicht des Gesetzgebers prä- zisiert, dass die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatver- dacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätig- keit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsver- dacht durchführen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vor- tests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. ein Anfangsverdacht vorliegen (zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 f.; 145 IV 50 E. 3.4 f.). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs un- ter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 VRV). 4 Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a und c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] einen Grenz- wert von 1.5 µg/L im Blut für den Nachweis von Cannabis festgelegt hat, ab wel- chem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahr- fähigkeit irrelevanter Drogenkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das bedeu- tet, dass der Beschuldigte, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahr- zeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen Drogenkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 5.2 Die durch die Polizei festgestellte übermässig vorsichtige und langsame (30 km/h in der 50er- bzw. 60er-Zone) Fahrweise des Beschwerdeführers sowie seine ver- langsamte Reaktion und die nicht vorhandene bzw. stark verzögerte Lichtreaktion der Pupillen stellen angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen- de Anzeichen für die Anordnung eines Drogenvortests durch die Polizei im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV dar. Da der Drogenvortest positiv ausfiel, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwalt- schaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen. Anlässlich der forensisch- toxikologischen Untersuchung des IRM konnten im Blut keine aktiv wirksamen Betäubungsmittel nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand resp. unter Drogeneinfluss klarerweise nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise ein- zustellen war. Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, im durchgeführten Bluttest habe kein Cannabis nachgewiesen werden können, er keine Drogen konsumiere und dies nie getan habe. Aus dem foren- sisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 9. Januar 2023 geht vielmehr hervor, dass im Urin des Beschwerdeführers Cannabinoide und im Blut messbare THC-Carbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen worden sind. Der Beschwerdefüh- rer hat mithin mit Spuren von Cannabis im Blut und Urin ein Fahrzeug gelenkt, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist. Entsprechend wurde gegen ihn am 11. Juli 2023 ein Strafbefehl wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Betäubungsmitteln) erlassen. Die Kostenauflage in der angefochte- nen Verfügung verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Der Nachweis von Spuren von THC im Blut erfolgte im vorliegenden Verfahren unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ob gegen den erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben wurde, ist für die Kostenauflage im vorliegenden Verfahren deshalb ohne Belang. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Drogen konsumiert habe bzw. am Abend vor der Kontrolle bei einem Kollegen gewesen sei, der CBD konsumiert und er damit «passiv» etwas vom CBD-Joint abbekom- men habe, sind aufgrund der Gutachten des IRM zu verwerfen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit Spuren von Betäubungsmitteln im Urin und Blut ein Fahrzeug lenkte und ihm ein länger zurückliegender Cannabiskonsum nachgewie- 5 sen werden konnte. Er hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechts- widrig und schuldhaft verursacht. Dieser strafrechtlich verpönte Konsum von Mari- huana führte dazu, dass der Drogenschnelltest der Polizei positiv ausfiel. Aus dem positiven Resultat ergab sich in der Folge der strafprozessual relevante Tatver- dacht, der die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer be- wirkte. Der (bestrittene) Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ist somit kausal für die Einleitung des Strafverfahrens. Die entsprechenden Kosten für die Blut- und Urinanalyse von CHF 1'920.80 zuzüglich Gebühren von CHF 100.00 ste- hen somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten und sind daher nach Art. 426 Abs. 2 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen. 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Kostenregelung in Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7