Weiter ist auch nicht auszumachen, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung «gegen mehrere Gesetze verstossen haben soll». 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.