Auch bei dieser Rüge handelt es sich letztlich um einen zivilrechtlichen Einwand. Inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet worden sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet. Aus der Sendungsverfolgungs-Nr. 98.41.900228.00337834 der Schweizerischen Post geht vielmehr hervor, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 persönlich zugestellt worden ist. Weiter ist auch nicht auszumachen, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung «gegen mehrere Gesetze verstossen haben soll».