an den Beschuldigten 1 vom 12. Juli 2023 vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die angefochtene Verfügung nicht korrekt nach internationalem und innerstaatlichem Wirtschaft- und Handelsrecht umgesetzt worden sei, verkennt er, dass ein Strafverfahren nur dann zu eröffnen ist, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. E. 4.1 hiervor). Solche sind vorliegend – wie dargetan wurde – nicht auszumachen. Auch bei dieser Rüge handelt es sich letztlich um einen zivilrechtlichen Einwand.