Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer beliess es in seiner Anzeige vom 14. Juni 2023 letztlich dabei, zwar zahlreiche Straftatbestände aufzuzählen (vgl. S. 2 der Anzeige). Indes legte er keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dar. Solche sind auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auszumachen (vgl. betreffend den Vorwurf des Unterdrückens von Urkunden [Art. 254 Abs. 1 StGB] die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, S. 4).