Inwiefern sich die Beschuldigten damit der Unterschlagung dieses Wertpapiers schuldig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich. Aus der Schilderung des behaupteten Sachverhalts lassen sich keine strafbaren Handlungen durch A.________ und B.________ erkennen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten obliegt nicht der Staatsanwaltschaft.