Der Berechtigte wird dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür schon die erhebliche Erschwerung des Gebrauchs (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 6). C.________ macht in seiner Anzeige geltend, dass A.________ die «Promissory Note» an B.________ weitergleitet habe und dieser das Dokument dann am 15.03.2023 an C.________ retourniert habe. Er legt nicht dar, wieso er dadurch in einer Beweisführungsmöglichkeit eingeschränkt worden wäre. Inwiefern sich die Beschuldigten damit der Unterschlagung dieses Wertpapiers schuldig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich.