Unterschlagen von Wertschriften, Urkunden und Weitere Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Unterdrückung von Urkunden, Art. 254 Abs. 1 StGB). Die Urkundenunterdrückung ist ein Eingriff in fremde Beweismacht.